Cross Compliance verlangt eine Bewertung des Humusgehaltes auf Ackerflächen. Werden im Betrieb mindestens drei Kulturen mit einem Anteil von jeweils mindestens 15 % der Ackerfläche angebaut, werden die Anforderungen von Cross Compliance bereits erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kann entweder für den Gesamtbetrieb jährlich eine Humusbilanz erstellt werden oder der Humusgehalt über eine Bodenuntersuchung festgestellt werden.
Wenn Sie sich für die Analyse entscheiden, muss diese entsprechend den Vorgaben von Cross Compliance auf jedem Schlag alle 6 Jahre durchgeführt werden. Die Feststellung des Humusgehaltes kann zusammen mit der Grundbodenuntersuchung erfolgen.